Rechtsgrundlage und Regeln
Nach § 3 LärmVibrationsArbSchV muss der Arbeitgeber im Rahmen der Beurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz zuerst prüfen, ob Beschäftigte Lärm ausgesetzt sind oder sein können. Ist das der Fall, beurteilt er die Gefährdung, ermittelt die Expositionen und bewertet sie. Die Technischen Regeln TRLV Lärm (Stand August 2017) konkretisieren das in einem Allgemeinen Teil und drei Teilen: Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Lärm, Teil 2 Messung von Lärm, Teil 3 Lärmschutzmaßnahmen. Sie gelten für den Frequenzbereich von 16 Hz bis 16 kHz.
Die Schritte im Überblick
- Prüfen, ob Lärm vorkommt: an welchen Arbeitsplätzen, Maschinen und Tätigkeiten.
- Informationen sammeln: Herstellerangaben zum Lärm der Arbeitsmittel, allgemein zugängliche Quellen, Arbeitsabläufe und Erfahrungen. Typische Pegel enthält die Lärmpegel-Tabelle.
- Exposition ermitteln: mit oder ohne Messung, für Einzelpersonen oder ganze Arbeitsbereiche (DGUV Regel 112-194, Abschnitt 5.1.1).
- Mit den Auslösewerten vergleichen: 80 und 85 dB(A) sowie 135 und 137 dB(C), jeweils ohne Anrechnung des Gehörschutzes (Überblick).
- Maßnahmen festlegen: nach der Rangfolge zuerst Substitution und Technik, dann Organisation, zuletzt persönlicher Gehörschutz.
- Gehörschutz auswählen: so, dass am Ohr höchstens 85 dB(A) und 137 dB(C) ankommen. Das rechnet der Gehörschutz-Finder.
- Dokumentieren und aktualisieren.
Was die Beurteilung berücksichtigen muss
- Art, Ausmaß und Dauer der Exposition sowie Arbeitszeit über acht Stunden hinaus
- die Auslöse- und Expositionswerte und alternative, leisere Arbeitsmittel
- Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- die Wirksamkeit von Gehörschutz und Herstellerangaben zur Lärmemission
- besonders gefährdete Gruppen
- Wechsel- und Kombinationswirkungen mit Vibrationen und ototoxischen Arbeitsstoffen
- mittelbare Gefährdungen, etwa wenn Lärm die Wahrnehmung von Warnsignalen stört (Warnsignale mit Gehörschutz)
Messen: wer, wie, wie lange aufbewahren
Wenn sich die Einhaltung der Werte auf anderem Weg nicht sicher feststellen lässt, sind Messungen nötig (§ 4). Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen, Verfahren und Geräte müssen zu den Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen passen. Stichprobenmessungen sind zulässig, wenn sie für die persönliche Exposition repräsentativ sind. Die Ergebnisse sind mindestens 30 Jahre so aufzubewahren, dass sie später einsehbar bleiben.
Die TRLV Lärm beschreibt ein Messverfahren in Anlehnung an DIN EN ISO 9612. Grundlage ist ein repräsentativer Arbeitstag, den eine Arbeitsanalyse aller Arbeitsphasen, Pausen und lärmrelevanten Ereignisse beschreibt. Beschäftigte mit ähnlicher Exposition lassen sich zu Gruppen zusammenfassen. Wie aus den Messwerten der Tageswert wird, zeigt Tages-Lärmexpositionspegel berechnen.
Wer darf beurteilen und messen?
Die Beurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden (§ 5). Fehlt dem Arbeitgeber die Fachkunde, muss er sich beraten lassen, zum Beispiel von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt oder von der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Messungen darf er nur Personen übertragen, die die nötige Fachkunde und technische Ausstattung haben.
Dokumentieren und aktualisieren
Die Dokumentation ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erforderlich. Sie nennt die möglichen Gefährdungen und die nötigen Maßnahmen. Aktualisiert wird die Beurteilung, wenn sich die Arbeitsbedingungen wesentlich ändern oder wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge es erfordert (§ 3 Abs. 4).
Häufige Fragen
Muss für die Lärm-Gefährdungsbeurteilung immer gemessen werden?
Nein. Der Arbeitgeber darf Informationen des Herstellers und aus allgemein zugänglichen Quellen heranziehen. Lässt sich die Einhaltung der Werte so nicht sicher feststellen, sind Messungen nach § 4 nötig.
Wie lange müssen Lärmmessungen aufbewahrt werden?
Mindestens 30 Jahre, und zwar so, dass sie später einsehbar bleiben (§ 4 LärmVibrationsArbSchV).
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung Lärm erstellen?
Nur fachkundige Personen. Fehlt dem Arbeitgeber die Fachkunde, muss er sich beraten lassen, zum Beispiel durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 5).
Wann muss die Beurteilung aktualisiert werden?
Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen und wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge es erfordert (§ 3 Abs. 4).
Quellen
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
- DGUV/IFA: Rechtliche Vorgaben und Technisches Regelwerk zu Arbeitsplatzlärm (LärmVibrationsArbSchV, TRLV Lärm)
- TRLV Lärm Teil 2 „Messung von Lärm“, Kapitel 6 Repräsentativer Arbeitstag
- DGUV Regel 112-194, Kapitel 5 Gefährdungsbeurteilung (Rangfolge der Schutzmaßnahmen)