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Lärmminderung: erst die Quelle, dann der Gehörschutz

Gehörschutz ist die letzte Stufe im Lärmschutz. Vorrang hat, Lärm gar nicht erst entstehen zu lassen oder an der Quelle zu verringern. Der Beitrag zeigt die Rangfolge nach § 7 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und was auf jeder Stufe möglich ist.

Stand 17. Oktober 2026, DS SafetyWear Arbeitsschutzprodukte GmbH

Die Rangfolge: S, T, O, P

§ 7 Abs. 1 verlangt, Lärm am Entstehungsort zu verhindern oder zu verringern. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, und beide haben Vorrang vor persönlichem Gehörschutz nach § 8. Die DGUV Regel 112-194 (Abschnitt 5.2) fasst das als STOP-Prinzip zusammen.

Stufen der Schutzmaßnahmen gegen Lärm mit Beispielen aus § 7 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV
StufeBedeutungBeispiele
S, SubstitutionDas laute Verfahren oder Arbeitsmittel ersetzenlärmärmere Arbeitsverfahren, Auswahl lärmmindernder Arbeitsmittel
T, technischSchall an Quelle und Ausbreitungsweg mindernAbschirmungen, Kapselungen, Dämpfung von Luft- und Körperschall, lärmmindernde Gestaltung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen, Wartungsprogramme
O, organisatorischDie Einwirkung begrenzenkürzere Expositionsdauer, ausreichende lärmfreie Pausen
P, persönlichGehörschutz, wenn die Stufen davor nicht ausreichenOhrstöpsel und Kapselgehörschutz

Lärmminderungsprogramm bei Überschreiten des oberen Auslösewerts

Wird ein oberer Auslösewert überschritten, muss der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition ausarbeiten und durchführen (§ 7 Abs. 5). Dabei sind vor allem die Rangfolge nach Absatz 1 und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Zusätzlich sind die betroffenen Bereiche als Lärmbereiche zu kennzeichnen.

Ruheräume

In Ruheräumen ist die Lärmexposition unter Berücksichtigung von Zweck und Nutzungsbedingungen so weit wie möglich zu verringern (§ 7 Abs. 3). Das gilt auch für Pausenräume, in denen sich Beschäftigte vom Lärm erholen sollen.

Wann Gehörschutz trotzdem nötig ist

Werden die unteren Auslösewerte trotz der Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 nicht eingehalten, muss der Arbeitgeber geeigneten persönlichen Gehörschutz bereitstellen (§ 8 Abs. 1). Er ersetzt die technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht, sondern ergänzt sie. Wie die Dämmung gewählt wird, steht in Gehörschutz-Pflicht: ab wie viel dB? und im Gehörschutz-Finder.

Fragen für die Praxis

  • Lässt sich das laute Verfahren durch ein leiseres ersetzen, oder gibt es ein leiseres Arbeitsmittel?
  • Sind Abschirmung, Kapselung oder Dämpfung an Maschine, Werkstück oder Raum möglich?
  • Sind Wartung und Zustand der Maschinen ein Grund für überhöhte Pegel (Lager, Getriebe, lose Teile)?
  • Lässt sich die Zeit im Lärm begrenzen und gibt es lärmfreie Pausen?
  • Welcher Restlärm bleibt, und welcher Gehörschutz reicht dafür?
  • Ist alles in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert?

Dasselbe Prinzip steht in der EU-Richtlinie 2003/10/EG: Nach Artikel 5 sind Lärmrisiken am Ursprung auszuschalten oder auf ein Minimum zu senken; ab dem oberen Auslösewert ist ein Programm technischer und organisatorischer Maßnahmen umzusetzen.

Häufige Fragen

Was kommt zuerst: Gehörschutz oder Lärmminderung?

Die Lärmminderung. Lärm ist am Entstehungsort zu verhindern oder zu verringern; technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und beide vor Gehörschutz (§ 7 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV).

Was ist das STOP-Prinzip?

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Substitution, technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen (DGUV Regel 112-194, Abschnitt 5.2).

Wann braucht es ein Lärmminderungsprogramm?

Wenn ein oberer Auslösewert überschritten wird (85 dB(A) oder 137 dB(C)). Der Arbeitgeber muss dann ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen ausarbeiten und durchführen (§ 7 Abs. 5).

Gelten die Regeln auch für Pausenräume?

Ja. In Ruheräumen ist die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern (§ 7 Abs. 3).

Quellen