Wann Pflichtvorsorge, wann Angebotsvorsorge?
| Auslösewerte | Tages-Lärmexpositionspegel | Spitzenschalldruckpegel | Vorsorge |
|---|---|---|---|
| Unterer Auslösewert überschritten | über 80 dB(A) | über 135 dB(C) | Angebotsvorsorge: Der Arbeitgeber muss sie anbieten. |
| Oberer Auslösewert erreicht oder überschritten | ab 85 dB(A) | ab 137 dB(C) | Pflichtvorsorge: Der Arbeitgeber muss sie veranlassen. |
Bei der Anwendung dieser Werte bleibt die dämmende Wirkung des Gehörschutzes unberücksichtigt. Auch wer den Lärm mit Gehörschutz auf ein unkritisches Maß senkt, löst die Vorsorge aus, sobald der Pegel am Arbeitsplatz die Schwellen erreicht. Wie der Tageswert entsteht, steht unter Tages-Lärmexpositionspegel berechnen.
Pflichtvorsorge: vor der Tätigkeit und danach regelmäßig
Der Arbeitgeber muss die Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen veranlassen (§ 4 Abs. 1 ArbMedVV). Eine Tätigkeit, für die Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist, darf er nur ausüben lassen, wenn die beschäftigte Person an der Vorsorge teilgenommen hat (§ 4 Abs. 2). Die Abstände richten sich nach dem Anhang der Verordnung und der ärztlichen Beurteilung; die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt berät dazu.
Angebotsvorsorge: Die Beschäftigten entscheiden
Werden die unteren Auslösewerte überschritten, muss der Arbeitgeber Vorsorge anbieten. Ob sie genutzt wird, entscheiden die Beschäftigten; die Angebotsvorsorge ist freiwillig.
Was bei der Vorsorge geschieht
Nach der DGUV Regel 112-194 (Abschnitt 7.1) umfasst die Vorsorge immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich der Arbeitsanamnese. Eine audiometrische Untersuchung ist nur nötig, wenn sie für die Beratung erforderlich ist und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt. Inhalt der Beratung können unter anderem die Auswahl des Gehörschutzes, seine individuelle Schalldämmung und die Unterweisung zur richtigen Nutzung sein.
Was der Arbeitgeber tun muss
- Den Lärm in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und mit den Auslösewerten vergleichen.
- Pflichtvorsorge veranlassen und Angebotsvorsorge anbieten; Betriebsärztin oder Betriebsarzt einbinden.
- Erkenntnisse aus der Vorsorge in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV).
- Geeigneten Gehörschutz bereitstellen und die Beschäftigten unterweisen.
Was bei Überschreiten der Schwellen sonst gilt, zeigt Gehörschutz-Pflicht: ab wie viel dB?. Welche Folgen ein Hörschaden haben kann, steht unter Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit.
Häufige Fragen
Ist arbeitsmedizinische Vorsorge bei Lärm Pflicht?
Ja, wenn die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten werden (85 dB(A) bzw. 137 dB(C)). Bei Überschreiten der unteren Auslösewerte (80 dB(A) bzw. 135 dB(C)) muss sie angeboten werden.
Zählt der Gehörschutz beim Auslösewert mit?
Nein. Bei der Anwendung der Werte bleibt die dämmende Wirkung persönlichen Gehörschutzes unberücksichtigt.
Wird bei der Vorsorge immer ein Hörtest gemacht?
Nein. Eine audiometrische Untersuchung ist nur nötig, wenn sie für die Beratung erforderlich ist und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt (DGUV Regel 112-194, Abschnitt 7.1).
Darf man ohne Pflichtvorsorge im Lärmbereich arbeiten?
Nein. Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die beschäftigte Person an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV).