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Lärmbereiche kennzeichnen und abgrenzen

Wo die oberen Auslösewerte überschritten werden können, muss der Arbeitgeber einen Lärmbereich kennzeichnen und, soweit technisch möglich, abgrenzen. Der Beitrag zeigt, was § 7 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung verlangt, welches Zeichen üblich ist und wie die Ausgabe von Gehörschutz organisiert wird.

Stand 17. Oktober 2026, DS SafetyWear Arbeitsschutzprodukte GmbH

Was die Verordnung verlangt

Nach § 7 Abs. 4 LärmVibrationsArbSchV sind Arbeitsbereiche, in denen die oberen Auslösewerte von 85 dB(A) oder 137 dB(C) überschritten werden können, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, soweit technisch möglich, abzugrenzen. Der Aufenthalt in einem Lärmbereich ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverfahren es erfordert und geeigneter persönlicher Gehörschutz getragen wird. Die Auslösewerte gelten ohne Anrechnung des Gehörschutzes; wie der Tageswert entsteht, steht unter Tages-Lärmexpositionspegel berechnen.

Welches Zeichen gilt?

Die DGUV Regel 112-194 nennt für Lärmbereiche das Gebotszeichen M003 „Gehörschutz benutzen“ und verweist dafür auf die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. Bei ortsveränderlichen Lärmbereichen, etwa an Maschinen oder Arbeitsmitteln, die ihren Standort wechseln, erfolgt die Kennzeichnung am Arbeitsmittel.

So setzen Sie es um

  1. Die Pegel in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und alle Bereiche festlegen, in denen die oberen Auslösewerte überschritten werden können, auch zeitweise.
  2. Das Gebotszeichen an den Zugängen anbringen, bei ortsveränderlichen Maschinen am Arbeitsmittel.
  3. Soweit technisch möglich, den Bereich abgrenzen und den Zutritt beschränken.
  4. Gehörschutz am Zugang bereitstellen. Die DGUV Regel 112-194 (Abschnitt 3.5) nennt Spender an den Zugängen zu Lärmbereichen als einfache Ausgabe von Stöpseln; auf die Ausgabestellen ist hinzuweisen, und neue Gehörschützer sowie Austauschteile müssen jederzeit verfügbar sein. Mehr dazu unter Spender.
  5. Beschäftigte unterweisen und die Benutzung überwachen.

Ein Lärmbereich ist kein Dauerzustand

Wird ein oberer Auslösewert überschritten, muss der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition ausarbeiten und durchführen (§ 7 Abs. 5). Die Kennzeichnung ersetzt diese Maßnahmen nicht. Zu den Stufen siehe Lärmminderung: Rangfolge der Maßnahmen.

Auch die EU-Richtlinie 2003/10/EG verlangt in Artikel 5, Arbeitsplätze, an denen die oberen Auslösewerte überschritten werden dürften, mit geeigneten Zeichen zu kennzeichnen und, wo technisch möglich und durch das Risiko gerechtfertigt, abzugrenzen und den Zugang zu beschränken.

Häufige Fragen

Ab wie viel dB muss ein Lärmbereich gekennzeichnet werden?

Wenn die oberen Auslösewerte von 85 dB(A) (Tages-Lärmexpositionspegel) oder 137 dB(C) (Spitzenschalldruckpegel) überschritten werden können (§ 7 Abs. 4 LärmVibrationsArbSchV).

Welches Zeichen kennzeichnet einen Lärmbereich?

Üblich ist das Gebotszeichen M003 „Gehörschutz benutzen“ nach ASR A1.3. Bei ortsveränderlichen Lärmbereichen steht es am Arbeitsmittel.

Muss ein Lärmbereich abgesperrt werden?

Er ist, soweit technisch möglich, abzugrenzen. Der Aufenthalt ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverfahren es erfordert und Gehörschutz getragen wird.

Wo sollte der Gehörschutz bereitliegen?

Nach der DGUV Regel 112-194 lassen sich Stöpsel über Spender an den Zugängen zu Lärmbereichen einfach ausgeben. Auf die Ausgabestellen ist hinzuweisen.

Quellen