Wann eine Kombination in Frage kommt
Bei sehr hohen Schalldruckpegeln kann ein einzelner Gehörschutz nicht ausreichen. Dann kommt nach Abschnitt 4.4 der DGUV Regel 112-194 eine geprüfte Kombination aus Gehörschutzstöpseln oder Otoplastiken mit Kapselgehörschutz in Frage. Vorher gilt die Rangfolge der Maßnahmen: Lärm an der Quelle mindern, bevor Gehörschutz kombiniert wird.
Bedingungen an Stöpsel und Kapsel
- Stöpsel: Grundsätzlich eignen sich alle Stöpsel außer Bügelstöpseln.
- Stiel und Griff: Bei Lamellenstöpseln und Otoplastiken darf der Stiel oder Griff die Kapselinnenseite nicht berühren, sonst können sich der Sitz verändern, Druckstellen entstehen oder Reibgeräusche auftreten.
- Kapseln: In Frage kommen Modelle mit Bügel oder zur Helmmontage sowie Lärmschutzhelme.
- Sitz: Die Stöpsel dürfen beim Aufsetzen der Kapsel nicht verrutschen (Abschnitt 7.9.1). Stöpsel daher zuerst einsetzen und den Sitz prüfen, dann die Kapsel aufsetzen (Ohrstöpsel richtig einsetzen).
Was die Kombination bringt
Die Dämmwerte beider Gehörschützer lassen sich nicht einfach addieren: Zählte man etwa M 35 dB eines Schaumstöpsels und M 28 dB einer Kapsel zusammen, ergäben sich 63 dB. Die Regel nennt dagegen für geprüfte Kombinationen im mittleren Frequenzbereich Werte bis etwa M = 40 dB (Abschnitt 7.9.1). Das ist ein Richtwert aus der Regel, kein Dämmwert eines bestimmten Produktpaars.
Praxisabschlag bei Kombinationen
Für die Berechnung des Restpegels gilt nach Anhang 1 der Regel bei Kombinationen aus Stöpseln und Kapseln der Praxisabschlag 9 dB oder 5 dB, je nach Stöpselart: 9 dB bei vor dem Gebrauch zu formenden Stöpseln, 5 dB bei fertig geformten. Bei qualifizierter Benutzung entfällt der Abschlag (Qualifizierte Benutzung).
Beispiel aus der Regel: Strahlarbeiten
Anhang 1 rechnet einen Fall mit CO₂-Strahlarbeiten vor: Der Dauerpegel beträgt etwa 124 dB(A) über acht Stunden, die Geräuschklasse ist M. Für 85 dB(A) am Ohr wird M = 124 − 85 + Ks verlangt.
| Fall | Rechnung | Benötigtes M |
|---|---|---|
| Stöpsel, vor Gebrauch zu formen (Ks = 9 dB) | 124 − 85 + 9 | 48 dB |
| Kapselgehörschutz (Ks = 5 dB) | 124 − 85 + 5 | 44 dB |
| mit Haubendämmung von etwa 5 dB und qualifizierter Benutzung (Ks = 0 dB) | 124 − 85 − 5 | 34 dB |
Kein einzelner Gehörschutz erreicht 44 oder 48 dB. Als Lösungen nennt die Regel die Kombination aus Stöpsel und Kapsel, falls sie unter der Strahlerhaube möglich ist, die Berücksichtigung der Haubendämmung von etwa 5 dB und die qualifizierte Benutzung mit Unterweisung. Mit Haube und qualifizierter Benutzung genügen Gehörschützer mit M ≥ 34 dB.
Ab 110 dB(A): besondere Unterweisung
Bei einem Tages-Lärmexpositionspegel ab 110 dB(A) ist nach Abschnitt 7.9.1 eine spezielle Unterweisung Pflicht, die sogenannte qualifizierte Benutzung. Sie umfasst praktische Übungen mindestens viermal im Jahr und die Kontrolle der individuell erreichten Schutzwirkung.
Verständigung bei sehr hohem Lärm
Wo trotz hohem Pegel Verständigung nötig ist, kommen Gehörschützer mit sicherheitsrelevanter Kommunikation in Betracht, die per Funk (zum Beispiel Bluetooth, DECT oder PMR 446) oder Kabel übertragen (Abschnitt 4.6.2). Warnsignale sind mit der kompletten Ausrüstung zu prüfen (Warnsignale hören).
Häufige Fragen
Kann man Ohrstöpsel und Kapselgehörschutz gleichzeitig tragen?
Ja, bei sehr hohen Pegeln als geprüfte Kombination. Grundsätzlich eignen sich alle Stöpsel außer Bügelstöpseln. Stiel oder Griff dürfen die Kapselinnenseite nicht berühren (DGUV Regel 112-194, Abschnitt 4.4).
Welche Dämmung erreicht man mit doppeltem Gehörschutz?
Die Regel nennt im mittleren Frequenzbereich bis etwa M = 40 dB (Abschnitt 7.9.1). Die Dämmwerte beider Gehörschützer addieren sich nicht.
Ab welchem Pegel braucht man doppelten Gehörschutz?
Die Regel nennt keinen festen Pegel. Er kommt in Frage, wenn kein einzelner Gehörschützer den nötigen Dämmwert erreicht. Ab LEX,8h = 110 dB(A) ist eine qualifizierte Benutzung vorgeschrieben.
Welcher Praxisabschlag gilt für Stöpsel plus Kapsel?
9 dB oder 5 dB, je nach Stöpselart (Anhang 1, Tabelle 4). Bei qualifizierter Benutzung entfällt er.
Quellen
- DGUV Regel 112-194, Kapitel 4 Gehörschutzarten (Kombinationen, elektronische Zusatzfunktionen, Lärmarbeitshörgeräte)
- DGUV Regel 112-194, Kapitel 7 Benutzung (Vorsorge, Tragedauer, Hörbarkeit, Kombination mit anderer PSA)
- DGUV Regel 112-194, Kapitel 9 Betriebsanweisung und Unterweisung
- DGUV Regel 112-194, Anhang 1 Rechnerisches Verfahren (Praxisabschläge, Prüfung von L'EX,8h und L'pC,peak)